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Zulässigkeit der Wandgestaltung bei Mietverhältnissen

Mieter möchten gerne Veränderungen in der Wohnung während der Mietzeit vornehmen. Gerade neue, moderne Tapeten oder veränderte Wandfarben zählen hierzu. Grundsätzlich hat der Vermieter nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB die Mietsache in einem vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen. Ein Tapetenaustausch ist dem Mieter daher ohne vorherige Einwilligung des Vermieters möglich. Nach § 538 BGB ist die Veränderung oder Verschlechterung bei vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache mit der Miete abgegolten und der Mieter kann nicht haftbar gemacht werden. Hingegen muss nach § 541 BGB der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache seitens des Vermieters nicht hingenommen werden. Im Mietvertrag wird daher „vertragsgemäß“ der Umfang des Gebrauchsrecht geregelt. Bestehen solche Regelungen nicht, ist dies nach Interessenlage anhand der Umstände und in den Grenzen von Trau und Glauben zu entscheiden. Wird in die Bausubstanz eingegriffen, wie die Wandbelagsveränderung von Tapete zu Rauputz, ist dies nicht als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen. Grundsatz bei vertragsgemäßem Gebrauch ist eine „neutrale Farbwahl“ (hell und ohne Muster), die den Vorstellungen auch anderer Mieter entspricht.

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