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Wirksame Vereinbarung der Indexmiete

Im vorliegenden Fall wurde im Mietvertrag eine Indexmiete vereinbart, sofern sich der Verbraucherindex um mehr als 3 % verändert. Nach einer 10jährigen Mietdauer berief sich der Vermieter auf die gestiegenen Lebenshaltungskoste und erhöhte die Miete erstmals monatlich um 120 €. Dem widersprach der Mieter unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Klausel im dem Formularmietvertrag. Der Bundesgerichtshof erklärte die „Formularklausel“ der Indexmiete nach § 557 Abs. 1 BGB im Mietvertrag als wirksam und transparent. Einer Angabe des Basisjahres bedürfe es nicht, da alle fünf Jahre sich der Verbraucherindex auf eine neue Basis stütze und das Bundesamt die Entwicklung der Preise für Waren und Dienstleistungen neu berechne.

Bundesgerichtshof, Urteil zu 26.05.2021 – VIII ZR 42/20

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