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Genehmigung des Einbaus einer Ladestation

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz. Die Garage verfügt über ca. 200 Plätze mit Strom über 2 Hausanschlüsse. Für ihr Hybridfahrzeug planten sie eine neue Ladestation (Kosten 1.600-1700 €), über eine Fachfirma, welche keine Nutzungspauschale erhebt und einen Direktanschluss am Stromzähler der Wohnung, installiert. Die Beklagte verwies darauf, dass lediglich 5-10 Stationen an einen „Hausanschluss“ angeschlossen werden können. Das Interesse an Ladestationen sei bei den Mietern bereits jetzt sehr hoch. Zudem beliefen sich die Kosten eines städtischen Versorgers auf eine Einmalzahlung von 1.499 €, zzgl. mtl. 45 € zu Nutzungspauschale und mtl. Strompauschalen nach Fahrzeugtypen aufgeteilt. Maßnahmen wie, Brückenkabelverlegung, Trafoerstellung, Zuleitungsleitungen, neue Zähler etc.; dies ohne Überlastung der Hausanschlüsse. Auch die Inanspruchnahme öffentlicher Förderung reduziere diesen Betrag nochmals. Das Amtsgericht München weist den Anspruch auf Elektroladestationerrichtung auf eigene Kosten durch die von den Mietern selbst gewählte Firma zurück. Unter Beachtung der Gleichbehandlung aller Mietparteien und ihrer Interessen in einer Wohnanlage ist die einheitliche Ladestationerrichtung durch den städtischen Versorger, welcher zudem die Überlastung des Stromnetzes technisch verhindern kann, vorzunehmen. Sollte man den Klägern Privatbeauftragung erlauben, müsse spätestens bei Erreichen der geringen Kapazität, weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik versagt werden.

Amtsgericht München, Urteil vom 01.09.2021, Aktenzeichen 416 C 6002/21.

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