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Informationsrecht Vermieter bei Schwangerschaft

Bei Abschluss des Mietvertrages benötigt der Vermieter zur Absicherung viele Informationen über seinen neuen Mieter. Das Recht des Vermieters besteht nur, soweit er ein berechtigtes Interesse hat. Die Frage nach einer Schwangerschaft ist unzulässig. Auch für Mieter besteht keine Informationspflicht gegenüber dem Vermieter über die Schwangerschaft. Nach der Geburt ist nach § 540 BGB (Aufnahme Dritter) der Mieter verpflichtet, seinen Vermieter im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten zu informieren. Nahe Familienmitglieder sind nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt und es erfolgt daher keine Gebrauchsüberlassung an Dritte. Die Aufnahme des Kindes bedarf daher keiner „Erlaubnis“ des Vermieters; er kann auch nicht widersprechen. Mietvertragliche Regelungen, wonach Nachwuchs untersagt wird, sind unwirksam. Ist eine Wohnung durch ein Kind „überbelegt“ (15 m² pro Erwachsenem bzw. zwei 2-12 Jährige oder 2 Personen pro Zimmer) ist dies vertragswidrig. Dies gilt immer, ohne dass es im Fall der Geburt auf ein Verschulden des Mieters ankommt und somit eine Überbelegung erfolgt.

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