Gerümpel in der Wohnung ist kein Kündigungsgrund
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eines Hauses früher mit Trödel gehandelt. Reste davon bewahrte er in Kartons auf dem Dachboden und im Keller auf. Auch auf der Treppe und vor dem Eingang der Wohnung waren verschiedene Gegenstände zu finden. Unter anderem aus diesem Grund wurde dem Mieter vom Vermieter gekündigt. Der Zugang zum Haus sei durch die Ansammlung von Gerümpel erschwert. Insgesamt liege ein vertragswidriger Gebrauch vor, schließlich sehe der Vertrag eine Wohnnutzung vor. Dieser Fall wurde vor dem Amtsgericht Gießen behandelt.
Im Urteil sah das Amtsgericht sah keinen Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses. Ein rechtfertigender Grund liege nicht vor. Es stehe „den Beklagten frei, das Mietobjekt im Rahmen des Mietvertrages zu nutzen und in diesem Rahmen auch Gegenstände und Kartons im Mietobjekt abzustellen“, heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Substanz der Mietsache erheblich beeinträchtigt werde oder eine Gefahrenlage entstehe.
Amtsgericht Gießen, AZ 39 C 114/20
Quelle: www.Haufe.de