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Hausschlüssel weg, was nun?

Wird dem Mieter der Haus- oder Wohnungsschlüssel gestohlen, muss dieser in jedem Fall ersetzt werden. Wenn es eine zentrale Schließanlage gibt, muss u.U. die gesamte Schließanlage aus Sicherheitsgründen ausgetauscht werden. Das kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. In diesem Fall stellt sich die Frage, wer für den Diebstahl haftet: der Mieter oder der Vermieter?Der Mieter haftet für den Diebstahl des Schlüssels nur, wenn er seine Obhutspflicht schuldhaft verletzt hat. Diese Pflicht ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag und besagt, dass der Mieter mit dem Schlüssel sorgfältig umgehen und ihn vor Verlust schützen muss. Nur wenn der Mieter diese Pflicht verletzt, haftet er für den Diebstahl. Eine Verletzung der Obhutspflicht ist z.B. anzunehmen, wenn der Mieter den Schlüssel offen im Auto liegen lässt und dieses dann gestohlen wird (Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.02.2008, Az. 8 U 151/07).

In den folgenden Fällen wurde eine schuldhafte Verletzung der Obhutspflicht von den Gerichten allerdings verneint:
Mieter wird überfallen und Schlüssel entwendet (Amtsgericht Spandau, Urteil vom 20.12.2012, Az. 6 C 546/12)
Mieter bewahrt Schlüssel während Krankenhausaufenthalt im abschließbaren Wertfach des Krankenzimmers auf, aus dem der Schlüssel gestohlen wird (siehe Urteil: Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 25.06.2010, Az. 47 C 1171/09)
Schlüssel wird aus dem Rucksack des Mieters gestohlen (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.08.1999, Az. 47 C 178/99)

In anderen Fällen, z.B. wenn der Mieter überfallen und beraubt wird oder wenn der Schlüssel aus einem gesicherten Spind oder Rucksack gestohlen wird, kann der Mieter nicht haftbar gemacht werden.
Urteile hierzu:
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.08.1999, Az. 47 C 178/99
Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 25.06.2010, Az. 47 C 1171/09

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