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Mieter verstirbt – Kündigung muss schriftlich an alle Erben erfolgen

Mietrecht: 2 Kündigungen bei 2 Erben erforderlich

Hat ein Mann eine Wohnung gemietet, in der er mit seinem Sohn gewohnt hat, und verstirbt der Elternteil im Pflegeheim, in dem er etwa eineinhalb Jahre gelebt hat (nach der Zeit, die er mit seinem Sohn in der Mietwohnung verbracht hat), so kann der Vermieter die Wohnung kündigen allerdings nicht nur dem hinterbliebenen Sohn, wenn eine Schwester des Mannes Miterbin ist. Das Mietverhältnis wurde nicht wirksam gekündigt, da sich der Vater zum Zeitpunkt seines Todes bereits seit längerer Zeit krankheitsbedingt in einem Pflegeheim befand und daher nicht von einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn ausgegangen werden konnte. Das Mietverhältnis ist damit nicht nur auf den Sohn, sondern auch auf die zwei gesetzlichen Erben (Sohn und Tochter) übergegangen. Für eine wirksame Beendigung des Mietverhältnisses hätte es eines schriftlichen(!) Kündigungsschreibens an beide(!) Parteien bedurft.

Vgl. LG Berlin, 67 S 120/23

 

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