Nach dem Urteil des AG München vom 07.06.2023 steht dem Verwalter im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine gesonderte Vergütung zu, da diese Erfüllung als Grundleistung des Verwalters anzusehen ist.
AG München, Urteil vom 07.06.2023 – 1292 C 17051/22 WEG