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Untervermietung einer Einzimmerwohnung

Die Mieterin beantragt aufgrund eines befristeten Anstellungsverhältnisses auf einem Kreuzfahrtschiff bei ihrer Vermieterin die Untervermietung ihrer Einzimmerwohnung für einen begrenzten Zeitraum, um so die laufenden Kosten der Wohnung zu decken. Für die Vermieterin ist dies nur im Rahmen einer Mieterhöhung möglich.
Mit Urteil des Landgericht Berlin vom 09.09.2019, Aktenzeichen 64 T 65/19 hat das Gericht klargestellt, dass gemäß § 553 bei Gestattung der Gebrauchsüberlassung einer Immobilie an Dritte, der Mieter genau angeben muss, welchen Wohnungsteil er untervermieten möchte. Dies auch im Falle einer Einzimmerwohnung. Zudem beabsichtige die Mieterin durch die Untervermietung zur Kostendeckung zusätzlich Gewinn zu erwirtschaften. Das Gericht sieht den Mieterhöhungsanspruch der Vermieterin damit als gerechtfertigt an.
Landgericht Berlin vom 09.09.2019, Aktenzeichen 64 T 65/19

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