Nach Rückstand zweier Monatsmieten kündigte die Vermieterin schriftlich ihrer Mieterin fristlos, hilfsweise ordentlich, das Mietverhältnis. Obwohl innerhalb von 2 Wochen die Mietschulden gezahlt wurden, bestand die Vermieterin auf die ordentliche Kündigung und beantragte die Räumung. Im Gerichtsverfahren berief sich die Mieterin unter Vorlage eines Attestes, auf ihre jahrelange psychische Erkrankung, welche seit 8 Jahren durch ihren Hausarzt behandelt werde.
Das Landgericht Berlin gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Mieterin sich trotz der seit 8 Jahren bestehenden Krankheit keine professionelle Hilfe gesucht habe. Zudem sei es ihr durchaus zuzumuten gewesen, für die Sicherstellung der pünktlichen Mietzahlung in Zeiten, wo es ihr gut geht, zu sorgen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 25.10.2019, Aktenzeichen 65 S 77/19
