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Bei Nichtzahlung der Mietkaution – Kündigung des Mietverhältnisses

Bei Wohnungsanmietung ist eine Kaution in Höhe von maximal 3 Kaltmieten an den Vermieter zu leisten. Gemäß § 569 Abs. 2 a BGB haben Vermieter bei Nichtzahlung der geschuldeten Kaution das Recht, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Ist der Mieter mit der Kautionszahlung mindestens 2 Kaltmieten in Verzug, so kann die fristlose Kündigung wirksam ohne vorherige Abmahnung gegenüber dem Mieter ausgesprochen werden. Das Landgericht Berlin sieht die Nichtzahlung der Kaution als „schuldhafte Vertragsverletzung“ an (Landgericht Berlin 60 S 180/08.
Der fristlosen Kündigung kann der Mieter durch Zahlung der Kaution entgegentreten.

Landgericht Berlin 60 S 180/08

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