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Grundsatzurteil Bundesgerichtshof Nachbarschaftsstreit Laub vom Nachbarn

Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien über mehrere Instanzen, ob drei 18 Meter hohe Birken im Garten gefällt werden müssen. Die Klägerin fühlte sich durch den entstehenden Schmutz der Bäume derart beeinträchtigt, dass Sie seitens des Klägers das Fällen der Birken geltend macht hat, ersatzweise erklärt sie sich mit einer Pauschale von 230 € in den Monaten Juni bis November für das Säubern ihres Eigentums einverstanden. Nach mehreren Verfahren entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Grundsatzurteil vom 20.09.20919, Aktenzeichen V ZR 218/18, dass die Birken bleiben dürfen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten wurde. Der Beklagte sei kein „Störer“ und alleine die Tatsache, dass das Laub etc. lästig ist, oder der Nachbar ein Pollenallergiker ist, rechtfertig keine „Laubrente“ oder sogar das Fällen der Bäume.

Bundesgerichtshof , Aktenzeichen V ZR 218/18 vom 20.09.2019

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