Im vorliegenden Fall verhinderte ein Mieter die Überprüfung seiner Rauchmelder in der Wohnung. Der seitens des Vermieters beauftragte Handwerker wurde beim ersten Termin seitens des Mieters, welcher psychisch erkrankt ist, in die Flucht „geschlagen“. Bei einem weiteren Termin gewährte der Mieter dem Techniker keinen Einlass in die Wohnung. Daraufhin kündigte der Vermieter fristlos die Mietwohnung. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Im Berufungsverfahren gab das Landgericht Konstanz der fristlosten Kündigung statt.
Das Gericht verwies in seinem Urteil auf die zu erwartenden versicherungstechnisch entstehenden Probleme. Zudem stehe die Sicherheit der übrigen Mieter im Vordergrund. Aus diesem Grund sei auch die Erkrankung des Beklagten ohne Berücksichtigung geblieben. Es gab dem Räumungsverlangen des Vermieters unter Ausschluss einer Abmahnung bzw. Räumungsfrist statt.
Landgericht Konstanz, Urteil vom 08.12.2017, Aktenzeichen 11 S 83/17