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Eigentümerversammlung – Vertretung juristischer Personen

In der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist festgelegt, dass sich Wohnungseigentümer durch den Ehegatten, einen anderen Eigentümer aus der WEG und den Verwalter vertreten lassen können. Im vorliegenden Fall stehen 22 Wohnungen von 43 im Eigentum der T GmbH. Die TA GmbH gehört auch zu diesem Konzern und ist seitens der T GmbH zur Verwaltung der Sondereigentumseinheiten und zur Abwicklung des Schriftverkehrs mit dem Verwalter bevollmächtigt.
Eine Eigentümerversammlung besuchte unter Vorlage einer Vollmacht der T GmbH, eine Angestellte der TA GmbH. Die Vollmacht wurde seitens des Leiters der Versammlung zurückgewiesen und die erneute Bestellung des Verwalters ohne Stimmen der T GmbH beschlossen.
Gegen den Beschluss der Bestellung hat die T GmbH erfolgreich Anfechtungsklage erhoben. Das Gericht war der Auffassung dass keine ordnungsgemäße Verwaltung durch die Nichtzulassung der Mitarbeiterin der T GmbH stattgefunden hat. Die Vertretung durch eine beliebige Person in der Eigentümerversammlung obliegt dem Eigentümer. Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der eine Vertretung des Eigentümers in der Versammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter möglich ist, ist grundsätzlich so auszulegen, dass dies auch für juristische Personen gilt. Hier ist eine Vertretung durch eine zum gleichen Konzern gehörende (weitere) Tochtergesellschaft, sofern diese mit der Verwaltung der Sondereigentumseinheiten betraut ist, möglich. Im vorliegenden Fall war die TA GmbH mit der Verwaltung des Sondereigentums aller Konzerngesellschaften beauftragt.
Die Mitarbeiterin der TA GmbH hätte daher als Vertreterin in der Eigentümerversammlung zugelassen werden müssen.

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/vertretung-juristischer-personen-in-der-eigentuemerversammlung_258_501306.html

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