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Haftung seitens des Mieters bei eigenem Stromzähler

Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hat mit seinem Mieter im Mietvertrag festgehalten, dass dieser unmittelbar mit dem Energieversorger einen Stromversorgervertrag abschließt. Jede Wohnung hat einen eigenen Zähler, über den der Stromverbrauch erfasst wird. Im vorliegenden Fall verlangt der Energieversorger die Erstattung von Stromkosten und einen nicht durchzuführenden Sperrversuch vom Eigentümer des Hauses.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil v. 27.11.2019, Aktenzeichen VIII ZR 165/18 entschieden, dass die Inanspruchnahme des Eigentümers nicht zulässig ist, da dieser nicht Vertragspartner des Energieversorgers ist. Entscheidend ist hier, wer den Strom verbraucht. Bei einer vermieteten Wohnung mit eigenem Stromzähler ist dies eindeutig der Mieter. Mieter und Energieversorger haben einen Vertrag geschlossen. Eine Betriebskostenabrechnung seitens des Vermieters ist damit nicht mehr nötig.

BGH, Urteil v. 27.11.2019, VIII ZR 165/18

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