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Mietmangel – Mieter zahlt Miete trotzdem weiter – Minderungsrecht

Im vorliegenden Fall wurde seitens der Mieter 2013 ein fauliger Geruch in der Küche gegenüber dem Vermieter angezeigt. Mietzahlungen erfolgten im gesamten Zeitraum in voller Höhe. Kurz vor Mangelbeseitigung wurde im Oktober 2015 seitens der Mieter gegenüber dem Vermieter eine Mietminderung i. H. v. 15 % aufgrund der nicht durchgeführten Mängelbeseitigung geltend gemacht. Erst im Dezember 2015 wurde der Mangel behoben.
Nach Ablehnung seitens der Vermieterin reichten die Mieter Klage ein. Erst mit Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Beschluss vom 04.09.2018, AZ VIII ZR 100/18 wurde die Auffassung der Kläger bestätigt. Der BGH sah eine 10 %ige Mietminderung aufgrund des angezeigten Mangels als gerechtfertigt an. Die Unkenntnis seitens der Mieter, dass aufgrund des vorhandenen Mangels eine Mietminderung berechtigt ist und sie daher die volle Miete gezahlt haben, sei unerheblich, da der Anspruch auf 10%ige Mietminderung bereits „kraft Gesetz“ eintritt. Damit haben die Mieter ihr Minderungsrecht nicht verloren.

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