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Stromabstellung durch Bauarbeiten – Ankündigungsfrist

Wird im Zuge von Bauarbeiten der Strom abgestellt, so ist dies dem Mieter rechtzeitig mit Angabe der Dauer der Unterbrechung anzuzeigen. Das AG Bremen hat mit seinem Urteil 9 C 290/15 entschieden, dass der Vermieter dies im Rahmen einer Drei-Tage-Frist seinem Mieter anzukündigen hat. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der Mieter notwendig werdende Baumaßnahmen grundsätzlich zu dulden hat.

Amtsgericht Bremen, Aktenzeichen 9 C 250/15.

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