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Gemeinschaftseigentum – Tätigwerden einzelner Eigentümer

Mit Beschluss der Eigentümergemeinschaft wurde festgehalten, dass Fenster, welche im Gemeinschaftseigentum stehen aber über Sondereigentum zugänglich sind, von den Eigentümern selbst gestrichen werden müssen. Die Eigentümergemeinschaft stellte es den Eigentümern frei, die Arbeiten selbständig durchzuführen oder eine Fachfirma zu beauftragen.
Nach Anfechtung des Beschlusses unter Verweisung auf Übertragung von Arbeiten an Eigentümer, für die sie nicht verantwortlich sind, entschied das LG Dortmund, Aktenzeichen 1 S 109/17, dass dies nicht in den Aufgabenbereich der Eigentümer fällt, sondern alleinige Aufgabe der Verwaltung sei. Das selbständige Tätigwerden sowie die Beauftragung einer Fachfirma seitens der Eigentümer entbehrt jeglicher Grundlage.

Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 109/17.

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