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Ablösezahlung durch Nachmieter; Mieterhöhung Vermieter

Im vorliegenden Fall hat ein Mieter zahlreiche umfangreiche Renovierungen und diverse Einbauten auf eigene Kosten vorgenommen. Bei Auszug zahlte der Nachmieter aufgrund des Komforts eine Ablösesumme von 12.000 €.
Seitens des Vermieters wurde im Rahmen der Mieterhöhung der durch die Renovierungsarbeiten verbesserte Komfort der Wohnung geltend gemacht. Dieser Mieterhöhung widerspricht der Mieter mit der Begründung, dass der Wohnwert der Wohnung seitens des Vormieters durch die Arbeiten gesteigert wurde und er hierfür bereits mit der Ablösesumme gezahlt habe.
Das Gericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass es dem Mieter in einer Zeit von sechs Monaten nach Mietende oblag, die von ihm eingebrachten Verbesserungen und Einbauten auszubauen und mitzunehmen. Nimmt er dies nicht in Anspruch, verjährt sein Anspruch. Der Kläger war damit berechtigt, aufgrund der Wohnkomfortsteigerung eine erhöhte Miete zu verlangen. Die Abschlagszahlung an den Vormieter ist hier unerheblich.

Landgericht Berlin, Urteil vom 16.10.2018, Aktenzeichen 64 S 150/18

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