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Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs

Im vorliegenden Fall klagt eine Hauseigentümerin deren Grundstück an die Kanalisation der Kommune angeschlossen ist. Hieran grenzt ein Wendeplatz, der Eigentum der Gemeinde ist. Die eindringenden Wurzeln eines Kastanienbaums in die Kanalisation bewirken, dass in den Keller der Klägerin bei Starkregen Wasser eindringt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.08.2017, Aktenzeichen III ZR 574/16, entschieden, dass eine Haftung durch Eigentümer von Grundstücken mit Baumbestand nur in besonderen Fällen für durch Rückstau verursachte Schäden bei Wurzeleinwuchs eintritt. Kontrollen sind einem Privatgrundstückseigentümer nicht zuzumuten. Anders stellt sich die Kontrollpflicht im vorliegenden Fall dar. Eigentümern des Grundstücks war die Gemeinde, welche zudem das öffentliche Abwassersystem betreibt und somit die Möglichkeit der regelmäßigen Kontrollen gegeben und zumutbar war.

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