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Wohnungseigentumsrecht – Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum

Die alleinige Nutzung von Teilen am Gemeinschaftseigentum eines Wohnungseigentümers ist ein Sondernutzungsrecht, soweit es dem Berechtigten seitens der Wohnungseigentümer erteilt bzw. geändert wurde. Das Oberlandesgericht München stellt mit Beschluss vom 10.04.2019, Aktenzeichen 34 Wx 92/18 fest, dass ein Sondernutzungsrecht auch bei zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen wie z. B. Sicherungsräume oder Versorgungsräume erteilt werden kann. Einzelnen Eigentümer kann nach Auffassung des Gerichts ein Sondernutzungsrecht an Fluren und Flächen eingeräumt werden, um den Zugang zu solchen „zwingenden“ Gemeinschaftsräumen zu gewährleisten.

OLG München, AZ Wx 92/18 vom 10.04.2019

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