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Eigenbedarfskündigung – Verzicht schriftlich

Im vorliegenden Fall wurde einer Mieterin nach Mietvertragsunterzeichnung der Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung seitens des Vermieters schriftlich bestätigt. Das Schreiben nahm die Mieterin zu ihren Unterlagen. Nach Verkauf der Immobilie und Übernahme des Mietvertrages seitens des neuen Vermieters, wollte dieser den Eigenbedarfsverzicht nicht hinnehmen und verlangte die Räumung und Herausgabe der Wohnung im Rahmen eines Klageverfahrens.

Das Landgericht Berlin gab der Mieterin Recht. Der Verzicht auf Eigenbedarfskündigung seitens des ehemaligen Vermieters ist auch für den neuen Vermieter bindend, da die alleinige „Abheftung“ der Vermieterzusicherung ausreicht und es einer Annahme seitens der Mieterin nicht bedurfte.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 2019, Aktenzeichen 67 S 22/19.

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