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Schadensersatzpflicht im Mietobjekt für Entfernen von Tapeten?

Im vorliegenden Fall erklärte sich die Vermieterin mit der Renovierung einer Doppelhaushälfte ganz nach den Wünschen des Mieters einverstanden. Dieser startete daraufhin mit dem Entfernen der Tapeten in den Fensterlaibungen der Küche und an einigen Flurwänden. Während der Renovierung erfuhr der Mieter von den Verkaufsabsichten seiner Vermieterin.

Es kommt zum Streit. Im Klageverfahren verlangt die Vermieterin Schadensersatz für die entfernte und nicht wieder angebrachte Tapete. Mit seinem Urteil vom 21.08.2019, Aktenzeichen VIII ZR 263/17, bestätigt der Bundesgerichtshof die Forderung. Zur Begründung führt es aus, dass die Nichtanbringung von Wandbekleidung als eine über das übliche Maß hinausgehende Verschlechterung der Mietsache angesehen werden kann. Eine Frist zur Behebung des Schadens musste seitens der Vermieterin nicht gesetzt werden.

Allerdings wurde im erstinstanzlichen Verfahren der Mieter zu 80 % der Tapezierkosten verurteilt. Dies sah der Bundesgerichtshof mit Hinblick auf eine ca. 30 Jahre alte Tapete als überhöht an und hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das Berufsgericht keinerlei Grund für einen solch hohen Wert bei einer dermaßen verschlissenen Tapete nannte.

BGH-Urteil vom 21.08.2019 – Az. VIII ZR 263/17

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