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Vorzeitige Wohnungsrückgabe

Wird eine vorzeitige Wohnungsübergabe seitens des Mieters gewünscht und diese mit Abnahme der Wohnung sowie Schlüsselübergabe vorgenommen, ist der Mieter zur Mietzahlung bis zum Mietvertragsende verpflichtet. Eine Beendigung des Mietverhältnisses ist mit der früheren Rückgabe der Wohnung nicht erfolgt. (LG Wuppertal, Urteil vom 05.11.2015, Az. 9 S 69/15).

Die Pflicht zur Mietzahlung entfällt, wenn das Mietverhältnis einvernehmlich zwischen den Mietparteien vorzeitig beendet wird. Eine Aufhebung des Mietverhältnisses ergibt sich allerdings auch hier bei vorzeitiger Abnahme der Wohnung und Schlüsselübergabe nicht. Dies ist nur der Fall, wenn der Vermieter das Mietverhältnis mit Abnahme und Schlüsselübergabe als beendet erklärt.
Dem Vermieter ist es vor Mietende nicht gestattet, Renovierungsarbeiten durchzuführen oder einen neuen Mieter in die Wohnung zu lassen.

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