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Mieterhöhungszustimmung

Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung des Mieters bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Liegt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten diese nicht vor, muss der Eigentümer eine Zustimmungsklage erheben.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil BGH VIII ZB 74/16 allerdings klargestellt, dass bei Zahlung der neuen erhöhten Miete seitens des Mieters ohne Vorbehalt, es einer Zustimmung zur Mieterhöhung nicht bedarf. Der Mieter hat damit der Mieterhöhung konkludent zugestimmt. Unerheblich ist hier, die Zahlungsart der erhöhten Miete z.B. durch Überweisung oder Dauerauftragsänderung.

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