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Schönheitsreparaturklausel bei gewerblich genutzten Wohnungen

Vier Wohnungen wurden seitens einer Firma zur Unterbringung von Arbeitern und Messegästen in unrenoviertem Zustand angemietet. Im Mietvertrag ist aufgenommen: „Im Mietzins sind keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert. Der Mieter hat deshalb die anfallenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten durchzuführen.“ Ausgleichszahlungen für den schlechten Zustand der Wohnungen wurden seitens des Vermieters nicht geleistet. Am Ende des Mietverhältnisses verlangte der Vermieter seitens des Mieters die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Dem widersprach der Mieter mit der Begründung die Wohnungen vor 4 Jahren unrenoviert übernommen zu haben. Für die Durchführung von Renovierungsarbeiten verlangt der Vermieter im Klageverfahren seitens des Mieters Kosten i. H. v. 33.600 €.

Das Oberlandesgerichts Dresden weist die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, dass dem Mieter nicht die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt werden kann, da die Wohnungen unrenoviert übergeben wurden und ein Ausgleich seitens des Vermieters nicht erfolgt ist. Insbesondere würden dem Mieter ansonsten Wohnungen zurückgegeben, die nach 4 Jahren in einem besseren Zustand sind als bei Übernahme durch den Mieter.

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 06.03.2019 – 5 U 1613/18 –

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