Im vorliegenden Fall versuchen zwei Miteigentümer die Verwaltung eines Mehrfamilienhauses durch zahlreiche Anfragen, Forderungen, welche seitens der Verwaltung erfüllt werden zum Rücktritt zu bewegen. An Eigentümerversammlungen nehmen sie seit Jahren nicht teil, fordern jedoch außerordentliche Versammlungen zur Abberufung der Verwaltung aufgrund Fehler in der Beschlusssammlung. Die übrigen Wohnungseigentümer reagieren hierauf mit einer Abmahnung. Sie sehen die Gefahr, dass eine ordnungsgemäße, bzw. neue Verwaltung bei weiterer Schikane der beiden Eigentümer nicht mehr gewährleistet ist. Mit der Abmahnung werden die beiden Eigentümer aufgefordert, weitere Störungen zu vermeiden. Bei Unterlassung droht ein Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums nach §§ 18 f. WEG. Auf den Abmahnungsbeschluss reagieren die beiden Eigentümer mit einer Anfechtungsklage. Zur Begründung führen sie aus, dass der Beschluss ordnungswidrig bzw. nichtig ist.
Das Gericht weist die Anfechtungsklage der beiden Eigentümer ab, da der Abmahnungsbeschluss nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat eingeschränkt nur die Einhaltung der formellen Voraussetzungen des Beschlusses, wie die Rechtfertigung des Entziehungsbeschlusses für das abgemahnte Verhalten sowie die hinreichende Bestimmung der Abmahnung, geprüft. Rechtsmissbräuchlich kann das Ausüben von Rechten eines Wohnungseigentümers bei entsprechender Gewichtung sein. Dies rechtfertigt ggf. auch die Entziehung des Wohnungseigentumsrechts, insbes. wenn das das Ziel wohnungseigentumsfremd oder feindlich ist. Damit handelt es sich im vorliegenden Fall eindeutig um einen Rechtsmissbrauch.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.04.2019, Aktenzeichen V ZR 339/17