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Nichtigkeit Gewerbemietvertrag in Pandemiezeiten

Nach § 134 BGB ist ein Mietvertrag nicht nichtig, weil er gegen die hoheitlichen Beschränkungen Pandemieeindämmung verstoßen würde. Die hoheitlichen Bestimmungen zur Pandemiebekämpfung sind nur gegen die Öffnung des Geschäfts für den Publikumsverkehr und nicht gegen die Raumvermietung bei Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften oder den Betrieb als solchen gerichtet.
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LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2021 – 21 S 14/21

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