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Mietwohnungen – Schönheitsreparaturen

Im vorliegenden Fall waren seitens der Mieterin am Vertragsende Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese wurden von der Mieterin ausgeführt; der Aufforderung des Vermieters zur Renovierung des angemieteten Kellerraums widersprach die Mieterin.
Das Amtsgericht Homburg bestätigte die Auffassung der Mieterin.
Die Mitvermietung eines Kellerraums verpflichtet den Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 II BV besteht die Pflicht für Schönheitsreparaturen nur innerhalb der Wohnung. Ausnahme ist hier nur eine eindeutige anderweitige Regelung im Mietvertrag.

Urteil vom 20.05.2021, Amtsgericht Homburg, AZ 7 C 206/20 (17).

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