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Sanierungspflicht Eigentümer „Schrottimmobilien“

Der vorliegende Fall betrifft ein über 40 Jahre altes sanierungsbedürftiges Parkhaus, in dem lediglich nur noch 3 Ebenen genutzt wurden. Eigentum einer Firma, die diese Parkflächen an ein Hotel weiter vermietete. Im Zusammenhang mit geforderten Brandschutznachweisen seitens des Bauamtes wurde ein vollständiges Nutzungsverbot seitens der Eigentümergemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss erlassen. Die Eigentümergemeinschaft wies die Firma darauf hin, dass eine Sanierung bei Wunsch selbst durchzuführen sei. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Sanierung trotz der immensen Kosten durch die Eigentümergemeinschaft durchgeführt werden muss. Die Sanierungspflicht besteht auch bei mangelnder Instandhaltung und Überalterung eines Gebäudes. Das beschlossene Nutzungsverbot ist aufgrund des „Verfallenlassens“ des Gebäudes rechtswidrig. Ein solches Nutzungsverbot gelte nur in Ausnahmen, wie Brand, Flut, Explosion etc.

Urteil Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 225/20
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