Der Mieter einer Doppelhaushälfte nutzte einen seiner Kellerräume als Hobby- und Leseraum. Nach Aufstellung einer Sichtschutzwand seitens des Nachbarn, wurde die Nutzung des Kellerraumes durch Verdunklung eingeschränkt. Aus diesem Grund minderte der Mieter die Mietzahlungen um 10 Prozent. Dem widersetzte sich der Vermieter mit einer Klage. Das AG Tecklenburg widersprach dem Anspruch auf Mietminderung, da es die Verdunklung des Kellerraums nicht als Mangel der Mietsache ansah, da die Kellernutzung nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist. Somit bestand keine Vermietung des Kellers als Wohnraum.
Amtsgericht Tecklenburg, Akenzeichen 17 C 171/20