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Schadensersatzansprüche Vermieter – Verjährungsfristen

Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verändeurng oder Verschlechterung der
Mietsache verjähren nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB ach 6 Monaten. Entscheidend ist hier der
Zeitpunkt der Rückerhalt der Mietsache vom Mieter. Der Bundesgerichthof stellt dies mit seinem
Urteil vom 3108.2022 als abschließende Sonderregung dar. Der Beginn der kurzen Verjährung
kann erst durch den Besitz des Vermieters erfolgen.

Bundesgerichtshof vom 31.08.2022, Aktenzeichen VIII ZR 132/2

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