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Mieterhöhung nur unter Vorlage eines aktuellen Mietspiegels

Im vorliegenden Fall machte der Vermieter im Jahr 2017 eine Mieterhöhung unter Zugrundelegung eines Mietspiegels aus dem Jahre 1998 geltend, welcher der Mieter widersprach. Im Revisionsverfahren entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.10.2019, Aktenzeichen VIII ZR 340/18, dass es dem Mieter möglich sein muss, eine Einschätzung der Erhöhung vornehmen zu können. Dies sei auf der Grundlage eines derart veralteten Mietspiegels nicht möglich. Ein Informationsgehalt eins so alten Mietspiegels sei nicht gegeben. Die Weigerung des Mieters zur Mieterhöhung ist damit rechtens.

Quelle: BGH Aktenzeichen Az. VIII ZR 340/18 vom 16.10.2019

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