Gemäß § 19 Bundesmeldegesetz obliegt dem Vermieter seit dem 01.11.2015 eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anmeldung seiner Mieter bei der Meldebehörde. Hierzu gehört die schriftliche Bestätigung des Einzuges seiner Mieter innerhalb von 2 Wochen durch ihn oder eine beauftragte Person. Die Vermieterbescheinigung muss enthalten:
- Vermieterangaben, ggf. Hausverwaltung mit Name und Anschrift, Name des Eigentümers
- Wohnungsanschrift mit Zusatzangaben zur Wohnungsnummer und Stockwerk
- Namen der meldepflichtigen Person
Quelle: IVD West e.V.