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Vermieterbescheinigung des Wohnungsgebers bzw. Vermieters

Gemäß § 19 Bundesmeldegesetz obliegt dem Vermieter seit dem 01.11.2015 eine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anmeldung seiner Mieter bei der Meldebehörde. Hierzu gehört die schriftliche Bestätigung des Einzuges seiner Mieter innerhalb von 2 Wochen durch ihn oder eine beauftragte Person. Die Vermieterbescheinigung muss enthalten:

  • Vermieterangaben, ggf. Hausverwaltung mit Name und Anschrift, Name des Eigentümers
  • Wohnungsanschrift mit Zusatzangaben zur Wohnungsnummer und Stockwerk
  • Namen der meldepflichtigen Person

 

 

Quelle: IVD West e.V.

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