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Gewohnheit bedeutet kein Anrecht auf Wegerecht

Im vorliegenden Fall müssen Hauseigentümer, um zu den hinter den Häusern liegenden Garagen, welche in den 40er Jahren gebaut wurden, zu gelangen, über das Nachbargrundstück fahren. Hier befinden sich auch die Mülltonnen und eine Werkstatt eines gewerblichen Mieters. Ein Wegerecht wurde nicht ins Grundbuch eingetragen. Ende der 60er Jahre bis ca. 1973 belegen Schriftstücke die einvernehmliche Nutzung.
Nach Streitigkeiten zwischen den Nachbarn wurde die Zufahrt zur Garage durch einen Nachbarn versperrt und eine Toranlage gebaut. Der „Leihvertrag über das Wegerecht“ wurde somit gekündigt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Durchquerung eines angrenzenden Grundstückes nicht als Recht aus Gewohnheit angesehen werden kann.
Alleine die Eintragung eines Wegerechts im Grundbuch sichert dies zu.
Sollte eine ordnungsgemäße Benutzung nicht anders möglich sein, muss der Nachbar die Möglichkeit eines Notwegerechts gegen Bezahlung einräumen.

Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 155/18.

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