Ein Gewerbemieter minderte seine Miete, da der angemietete PKW Stellplatz aufgrund eines Verkaufs nicht mehr nutzbar war. Dem widersprach die Vermieterin, mit Einreichung der Klage auf Zahlung der Mietrückstände, da sie dem Mieter alternativ einen gleichwertigen PKW-Stellplatz in unmittelbarer Nähe zum alten Stellplatz angeboten hat.
Das Amtsgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 18.12.2019 bestätigt, dass der Mieter aufgrund des Angebotes eines anderen, gleichwertigen Parkplatzes nicht zur Mietminderung berechtigt war (Unerheblicher Mietmangel gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.12.2019, Aktenzeichen 201 C 193/18