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Mietende – Beseitigungspflicht

Im vorliegenden Fall stellte der Vermieter am Ende des Mietverhältnisses fest, dass diverse Wände mit Latexfarbe überstrichen waren. Weiter zählte der Vermieter 126 Dübellöcher.
Nach Weigerung des Mieters zur Entfernung der Farben und diversen Löcher wurde seitens des Vermieters eine Firma zur Beseitigung beauftragt. Die hierfür entstandenen Kosten behielt er von der Kaution ein.
Der Mieter war hiermit nicht einverstanden und stellte Klageantrag. Im Berufungsverfahren verurteilte das LG Wuppertal die Mieter zum Schadensersatz aufgrund der nicht durchgeführten Beseitigungsarbeiten. Es verwies auf die Mieterpflicht, auf Rückgabe der Wohnung mit „normalen Schönheitsreparaturen“.
Dem sei der Mieter nach Fristsetzung nicht nachgekommen. Zudem seien die Halterungen der Dübellöcher bei Mietende, egal welche Anzahl, zu entfernen und zu verschließen.

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020, Aktenzeichen 9 S 18/20

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