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Vertretbarkeit einer Klage künftige Wohnungsräumung

Im vorliegenden Fall wurde das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24.06.2020 unter Fristsetzung zum 31.03.2021 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Über seinen Rechtsanwalt erhob der Mieter Anfang 2021 Widerspruch gegen die Kündigung. Er begründete dies mit der bisher erfolglosen Wohnungssuche und wies auf die damit drohende Obdachlosigkeit hin. Dies stelle eine unzumutbare Härte im Sinne des § 574 Abs. 2 BGB dar. Er versprach, den Vermieter zu informieren, sobald er eine neue Wohnung gefunden habe. Die Vermieter erhoben Räumungs- und Herausgabeklage im Februar 2021. Nach erfolgreicher Suche wurde die Wohnung am 31.03.2021 zurückgegeben. Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt; streitig sind die Kosten, die das Amtsgericht dem Mieter auferlegt hat. In der Revision bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Amtsgerichts und entschied, dass je nach Einzelfall eine Klage auf künftige Räumung zulässig ist. Nach § 259 ist dies der Fall, wenn zu befürchten ist, dass sich der Schuldner der Leistung zur bestimmten Zeit entziehen wird.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2022, Aktenzeichen VIII ZB 58/21

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