Skip to content

Betriebskostenabrechnung Müll-aMangement/Rauchmelder-Wartungskosten

Streitig ist, ob der Mieter anteilig Wartungskosten für Rauchwarnmelder sowie Kosten für die ordnungsgemäße Mülltrennung mit „Nachsortierung durch externen Dienstleister“ im Rahmen der Betriebskosten zu tragen hat. Der aktuelle Mietvertrag regelt die Betriebskosten wie folgt: „Der Mieter hat alle Betriebskosten im Sinne des § 19 Wohnraumförderungsgesetz in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten zu tragen. Dazu gehören Vorauszahlungen für allgemeine Betriebskosten, wie die Kosten der Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung BetrKV) sowie sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV – insbesondere für Dachrinnen- und Sinkkastenreinigung, Betrieb von Notstromaggregaten, Betrieb von Brandschutz-, Brandmelde-, Lüftungs-, Tür- und Tor-, Notlicht-, Notruf- und Brunnenanlagen, Wartung und Pflege von Türsprech-, Türöffner- und Müllabwurfanlagen)“. … „neu entstehende Betriebskosten nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen“. Der Vermieter wies den Mieter unter Hinweis auf bestehende Vorschriften darauf hin, dass die Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten sei und die Kosten für die Miete und die jährlich vorgeschriebene Sicht- und Funktionsprüfung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umzulegen seien. Der Bundesgerichtshof bestätigte die formell und materiell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung. Bei den Kosten für das „Behältermanagement“ handele es sich um wirksam umlagefähige „Kosten der Müllbeseitigung“. Die Aufzählung in § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung ist nur beispielhaft. Umlagefähig sind auch die Wartungskosten für Rauchwarnmelder.

Urteil Bundesgerichtshof vom 05.10.2022, Aktenzeichen VIII ZR 117/21.

Neueste Beiträge

Auszeichnungen