26Der Frühling ist da und die Zweige aus Nachbars Garten wachsen auf das eigene Grundstück. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, seine Pflanzen so zu pflanzen und durch Rückschnitt in Form zu halten, dass sie nicht auf das Nachbargrundstück wachsen. Ein Beseitigungsanspruch besteht, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung vorliegt, z.B. starker Wurzelwuchs, der die Terrassenplatten anhebt. Ein eigenes Vorgehen ist erst zulässig, wenn der Nachbar unter Setzung einer angemessenen Frist (4-6 Wochen) zur Beseitigung aufgefordert wurde (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 910). Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf eigenmächtig gehandelt werden (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 234/19). Aber Vorsicht! Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Rückschnitte grundsätzlich zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten. Erlaubt sind grundsätzlich „schonende Form- und Pflegeschnitte“.
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