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Eigenbedarfskündigung, Widerspruch Wohnungsmangellage

Das Amtsgericht Schöneberg hat in seinem Urteil vom 17.10.2022 festgestellt, dass eine vom Mieter im Rahmen der Anfechtung einer Eigenbedarfskündigung geltend gemachte allgemeine Wohnungsknappheit keine unzumutbare Härte darstellt. Dabei verweist das Amtsgericht auf die Obliegenheit des Mieters, seine Bemühungen bei der Suche nach einer neuen Wohnung zu intensivieren. Es verweist auf die dem Mieter zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten, eine Ersatzwohnung zu finden, wie die Beauftragung eines Maklers mit der Wohnungssuche, die Ausweitung der Wohnungssuche auch auf Randbezirke sowie den Abschluss eines gegebenenfalls befristeten Mietvertrages.

Urteil des AG Schöneberg vom 17.10.2022, Aktenzeichen 105 C 191/22

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