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Unzulässige Untervermietung rechtfertigt fristlose Kündigung

Im vorliegenden Fall wurde im Mietvertrag zwischen den Mietparteien vereinbart, dass der Mieter im Falle einer beabsichtigten Untervermietung der Zustimmung des Vermieters bedarf. Der weitere Zusatz, dass nicht mehr als drei Zimmer zur Untervermietung angeboten werden dürfen, sei nicht als Erlaubnis zur gewerblichen Untervermietung anzusehen. Ein jährlicher Gewinn in vierstelliger Höhe im Rahmen einer auch nur teilweise gewerblichen Untervermietung von Wohnraum sei vertragswidrig und rechtfertige die außerordentliche fristlose Kündigung nach Abmahnung. Sofern der Vermieter im Rahmen der Untervermietung eindeutig auf eine Vermietung an höchstens drei Personen hingewiesen hat, überlässt er bei einer Untervermietung an vier Personen die Mietsache unbefugt mindestens einer Person als Dritten.

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.03.2023, Aktenzeichen 17 C 281/22

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