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Anspruch Eigentümer auf WEG nicht übertragbar

Im vorliegenden Fall beschwerte sich eine Eigentümerin über Lärm- und Geruchsbelästigungen aus einer unter ihrer Wohnung befindlichen Wohnung, welche seitens des Eigentümers an „Medizintouristen“ vermietet wurde. Mit Beschluss der Wohnungseigentumsgemeinschaft wurde der Unterlassungsanspruch der Eigentümerin „vergemeinschaftet“, so dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft Unterlassungsklage erhob. Gleichzeitig erhob auch die Eigentümerin ihrerseits eine Unterlassungsklage.

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes wurde entschieden, dass die Unterlassungsklage der Eigentümerin berechtigt war. Mit der Klage macht die Eigentümerin Ansprüche ihres Sondereigentums geltend, so dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft keinerlei Recht hatte, diese Ansprüche, welche den Raumbereich des Sondereigentums betreffen, durch Beschluss zu übernehmen, auch wenn durch die Beeinträchtigungen das Gemeinschaftseigentum betroffen sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2020, Aktenzeichen V ZR 295/16.

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