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Bestellung eines neuen WEG Verwalters

Im Februar 2018 sollte auf einer Versammlung der Eigentümer über eine neue Verwalterbestellung entschieden werden. Erst in der Eigentümerversammlung erfuhren die Eigentümer, dass zu dem vom Beirat empfohlenen Angebotes, zwei weitere Angebote vorlagen. Zum Schluss der Versammlung wurde die seitens des Beirates empfohlene Firma als neue Verwalterin ernannt.
Hier gegen richtete sich die Klage mehrerer Eigentümer mit der Begründung, über die weiteren Angebote zu spät informiert worden zu sein.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt, da die Bestellung des neuen Verwalters nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Eigentümer müssen sich vor Bestellung eines neuen Verwalters über die Eigenschaften des Bewerbers kundig machen können. Voraussetzung hierfür sei die Angabe der Namen und Eckdaten der neuen „Verwalterbewerber“ innerhalb Einladungsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 4 WEG sowie die Angabe der Vertragslaufzeit und Vergütung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2020, Aktenzeichen V ZR 110/19

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