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Kein Anerkenntnis Mangelsuche Vermieter

Beabsichtigt der Mieter aufgrund eines Mangels eine Mietminderung oder sogar eine außergerichtliche Kündigung, obliegt ihm alleine die Darlegungs- und Beweislast des aufgerufenen Mangels. Hier besteht der Grundsatz, da nicht jede Beanstandung des Mieters zur Mietminderung berechtigt, obliegt bei Bestreiten eines Mangels seitens des Vermieters, die alleinige Beweislast beim Mieter.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2020, Aktenzeichen XIII ZR 86/18.

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