Skip to content

Mietvertragskündigung – Veräußerung an mehrere Erwerber

Im Rahmen eines Immobilienkaufs waren die Erwerber bei Eintragung ins Grundbuch noch verheiratet, lebten aber bereits nicht mehr zusammen. Die Scheidung erfolgte 2 Jahre später, woraufhin gegenüber den Mietern Eigenbedarf seitens der Ehefrau für sich, den Lebenspartner und die minderjährigen Kinder geltend gemacht wurde. Der Bundesgerichtshof sah die Eigenbedarfskündigung der Frau als gegeben an, da im Rahmen der Vermietung als „Bruchteilsgemeinschaft“ der Anspruch nicht zwingend bei allen „Mitgliedern“ vorliegen muss. Auch bei Vermietung von Scheidungspaaren sind beide Eheleute nach der Scheidung als Familie im Sinn der Ausnahme des § 577a Abs. 1a S. 2 BGB anzusehen. Die Beschränkung der Kündigung nach § 577a Abs. 1a BGB wonach bei Veräußerung von Mietwohnraum an mehrere Erwerber eine Kündigung erst mit Ablauf von 3 Jahren ausgesprochen werden kann, gilt bei Erwerbern der gleichen Familie nicht, auch nicht dann, wenn diese zwischenzeitlich geschieden sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.09.2020, Aktenzeichen VIII ZR 35/19

Neueste Beiträge

Auszeichnungen