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Eigentumsversammlung – Teilnahme Dritter

Im vorliegenden Fall ist die Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Wiesbaden Spanierin und der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig. Zur Eigentümerversammlung erschien sie mit ihrem Lebenspartner, welchen sie als Dolmetscher vorstellte. Dieser sollte aufgrund komplexer Inhalte für sie übersetzen. Mehrheitlich wurde die Zulassung als Dolmetscher seitens der Eigentümergemeinschaft abgelehnt. Die Eigentümerin verließ daraufhin die Versammlung und hat die erfolgten Beschlüsse angefochten.
Das Amtsgericht Wiesbaden gab mit Urteil vom 27.07.2012, Aktenzeichen 92 C 217/11 der Eigentümerin statt. Der Klägerin wurde zu Unrecht die Hinzuziehung eines Dolmetschers verweigert. Da die Eigentümerin die deutsche Sprache nur eingeschränkt beherrscht, ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers gerechtfertigt, auch wenn Wohnungseigentümerversammlungen nicht öffentlich sind.

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.07.2012, Aktenzeichen 92 C 217/11

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