Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden neue Lösungen zur Abhaltung von Eigentümerversammlungen gefunden. Um die Risiken einer Ansteckung möglichst ganz auszuschließen, wurde seitens des Verwalters die Versammlung, auf dem Spielplatz der Wohnungseigentumsanlage abgehalten. Einige Mitglieder klagten daraufhin mit der Begründung, dass die im Rahmen einer Eigentümerversammlung notwendige „Nichtöffentlichkeit“ fehle und Gespräche mitgehört werden könnten. Das Gericht sah die Wahl des Versammlungsplatzes als ordnungsgemäß an, da ein Zuhören Dritter kaum möglich war und aufgrund der Corona-Pandemie eine Versammlung in absehbarer Zeit nicht möglich gewesen wäre.
Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil v. 13.7.2020, Aktenzeichen 9 C 214/20