Im vorliegenden Fall verlangt ein Miteigentümer aufgrund von Wohngeldrückständen Einsicht in das Grundbuch beim zuständigen Grundbuchamt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm führt das Gericht aus, dass nach § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) eine Einsichtnahme ins Grundbuch bei berechtigtem Interesse gestattet werden muss. Miteigentümern stehe aber kein vollständiger Anspruch auf Einsichtnahme zu, allenfalls in das Bestandsverzeichnis sowie Abteilung I des Grundbuchs. Bei „Wohngeldrückständen“ ist der Verwalter zur Einsicht und zur Weitergabe die für einen Beschluss zur Durchsetzung der
Ansprüche erforderlichen Informationen an die Eigentümer berechtigt.
Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 15 W 210/14 vom 17.06.2015