Im vorliegenden Fall schlossen die Parteien einen Wohnungsmietvertrag ab. Im Anschluss wurde ein gesonderter Mietvertrag über einen Stellplatz ohne Bezugnahme auf den Wohnungsmietvertrag geschlossen. Beide Verträge verfügten über unterschiedliche Regelungen zur Kündigung. Seitens der Mieter wurde der Stellplatz Anfang 2019 gekündigt. Dem widersprach der Vermieter mit dem Verweis darauf, dass Miet- und Stellplatzvertrag ein Vertrag seien, zumal sich der Stellplatz vor dem Grundstück befinde und daher keine separate Kündigung erfolgen könne. Das Landgericht Berlin hat bestätigt, dass sofern zwei Mietverträge für Wohnung und Stellplatz geschlossen werden, diese eigenständige Verträge und somit separat kündbar sind.
Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2020, Aktenzeichen 67 S 192/19 (2)